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Schulungsauflagen ab sofort auch für Geschäftliche Versender

Auch beim Geschäftlichen Versender ist ab sofort mindestens eine Person zu benennen, die für die Anwendung der Luftsicherheitsanweisungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung zuständig ist. Das hat kürzlich das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig bekannt gegeben. Rechtsgrundlage hierfür bildet die Anlage 6-D der VO (EU) Nr. 185/2010.

Auch beim Geschäftlichen Versender ist ab sofort mindestens eine Person zu benennen, die für die Anwendung der Luftsicherheitsanweisungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung zuständig ist. Das hat kürzlich das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig bekannt gegeben.  Rechtsgrundlage hierfür bildet die Anlage 6-D der VO (EU) Nr. 185/2010.


Der sogenannte „zuständige Beauftragte“ ist auf Grundlage der VO (EU) Nr. 185/2010 Anhang Kapitel 11.2.2 in Verbindung mit Kapitel 11.2.5 zu schulen.
Der zuständige Beauftragte ist unter allen Beteiligten der sicheren Lieferkette dafür verantwortlich, dass ein Sicherheitsprogramm erstellt wird und dessen Durchführung den allgemeinen Vorschriften entspricht. Der Mindest-Stundenansatz für die Schulung des Sicherheitspersonals beträgt nach derzeitiger Rechtslage 35 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.
Die Übergangsfrist für die Durchführung der Schulungen im Sinne der VO (EU) Nr. 185/2010 von „zuständigen Beauftragten“ bei geschäftlichen Versendern wurde bis zum 31. März 2014 festgelegt.


Ob diese neue Schulungsverordnung eingehalten wird, prüft das LBA über den RegB sowie die von ihnen anerkannten Geschäftlichen Versender. Branchenberichten zufolge weitet das LBA derzeit die Außenprüfungen massiv aus.


Lassen Sie Ihr Sicherheitspersonal rechtzeitig schulen!

 

Quelle: Luftfahrt-Bundesamt, Braunschweig

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