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Der Zertifizierte Steuerpflichtige

Ein neuer Begriff im Mehrwertsteuerrecht

Nähert sich die Mehrwertsteuer den zollrechtlichen Vereinfachungen?

Am 04.10.2017 hat die EU-Kommission eine Reform der Mehrwertsteuer vorgeschlagen und empfiehlt  den Status eines „Zertifizierten Steuerpflichtigen“ für Vereinfachungen. Das endgültige Mehrwertsteuersystem gilt ab 2022. Die Übergangsregelung beginnt am 01.01.2019.

 

Was ist der Zertifizierte Steuerpflichtige?

Darunter werden vertrauenswürdige Unternehmen verstanden, die von einfacheren und zeitsparenden Vorschriften profitieren sollen. Unternehmen können bei ihrer nationalen Steuerbehörde einen Antrag stellen und ein Zertifizierter Steuerpflichtiger werden, wenn die Einhaltung vorab festgelegter Kriterien nachgewiesen wird.
Diese sind unter anderem (genau wie beim AEO-C):

 

  • Regelmäßige Steuerzahlungen
  • Interne Kontrollen
  • Nachweis der Zahlungsfähigkeit

Ist ein Unternehmen zertifiziert, gilt es als zuverlässiger Steuerzahler. Der Zertifizierte Steuerpflichtige und die Unternehmen, mit denen dieser Geschäfte macht, genießen eine Reihe vereinfachter Verfahren für die Erklärung und Zahlung der grenzüberschreitenden Mehrwertsteuer. Der Status als Zertifizierter Steuerpflichtiger wird von allen EU-Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt.

 

Welche Ziele verfolgt die Regelung?

Es gibt vier grundlegende Prinzipien, die als „Eckpfeiler“ eines neuen endgültigen und gemeinsamen EU-Mehrwertsteuerraums dienen. Daraus ergibt sich auch der Zertifizierte Steuerpflichtige.

1. Betrugsbekämpfung:
Künftig wird auf den innereuropäischen Handel zwischen Unternehmen Mehrwertsteuer erhoben. Geplant ist, dass ein Verkäufer, dessen Käufer kein „Zertifizierter Steuerpflichtiger“ ist, die Mehrwertsteuer (in Höhe des Empfängerlandes) auf der Rechnung ausweist und an seine heimische Finanzbehörde vorab entrichtet. Der Intrahandel ist derzeit von der Mehrwertsteuer befreit, was kriminelle Unternehmen dazu verleitet zu verschwinden, ohne die Mehrwertsteuer an die Regierung abgeführt zu haben.

2. Zentrale Anlaufstelle:
Es wird eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet werden, die es für grenzüberschreitend  tätige Unternehmen einfacher macht, ihren mehrwertsteuerlichen Pflichten nachzukommen. Unternehmer können in einem einzigen Online-Portal in ihrer eigenen Sprache und nach den gleichen Regeln und administrativen Mustern in ihrem Heimatland EU-Mehrwertsteuersätze recherchieren, Erklärungen abgeben und Zahlungen durchführen. Die Mitgliedstaaten leiten einander dann die Mehrwertsteuer weiter, wie dies bei elektronischen Dienstleistungen bereits der Fall ist.

3. Größere Kohärenz:
Es soll eine Umstellung auf das „Bestimmungslandprinzip“ erfolgen. Dabei wird der endgültige Betrag der Mehrwertsteuer stets an den Mitgliedstaat des Endverbrauchers entrichtet und entspricht dem Satz, der in diesem Mitgliedstaat gilt. Die Kommission hat seit langem auf dieses Ziel hingearbeitet und wird dabei von den Mitgliedstaaten unterstützt. Bei elektronischen Dienstleistungen gilt der Grundsatz bereits.

4. Weniger Bürokratie:
Die Unternehmen müssen künftig keine Liste von grenzüberschreitenden Transaktionen („zusammenfassende Meldung“) für ihre Finanzbehörde mehr erstellen.

 

Was sieht das Konzept des Zertifizierten Steuerpflichtigen vor?

  • Eine Lieferung verwirklicht auch nur einen Besteuerungstatbestand.
  • Der Ort der „Lieferung innerhalb der Union“ soll im Bestimmungsort der Güter liegen.
  • Der Lieferer schuldet die Zahlung der Mehrwertsteuer auf diese „Lieferung innerhalb der Union“, es sei denn, der Erwerber ist ein Zertifizierter Steuerpflichtiger. Die Lieferung unterliegt dabei dem geltenden Mehrwertsteuersatz des Bestimmungsmitgliedstaates.
  • Die entsprechenden Mehrwertsteuersätze sollen über ein Webportal abgerufen werden können.
  • Es wird eine einzige Anlaufstelle („One-Stop-Shop“) eingeführt (bzw. erweitert), die es dem Lieferer ermöglichen soll, die für ihre Lieferungen von Gegenständen in anderen Mitgliedstaaten anfallende Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung geltend zu machen.
  • Diese einzige Anlaufstelle würde es ermöglichen, die auf Lieferungen anfallende Mehrwertsteuer gegen die für Einkäufe innerhalb der EU anfallende Vorsteuer aufzurechnen.
  • Erfolgt die Lieferung jedoch an einen „Zertifizierten Steuerpflichtigen“, unterliegt die Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren. Die Umsatzsteuer wird durch den Warenempfänger im Bestimmungsland der Ware erklärt und abgeführt.
  • Unternehmen und Steuerbehörden können den Status eines Unternehmens unmittelbar im Internet prüfen.

 

Was macht diesen Status so interessant?

Der Zertifizierte Steuerpflichtige bedeutet eine deutliche Zeitersparnis. Die aufwendige Recherche nach den korrekten MwSt.-Sätzen im jeweiligen Ausland entfällt. Auch ergeben sich direkte monetäre Effekte. Unternehmen entrichten die MwSt. nicht mehr vorab an die Finanzbehörde, die den Ausgleich mit den Finanzbehörden des jeweiligen Empfängerlandes abwickelt. Erfahrungsgemäß dauern behördliche Rückerstattungen oft lange.

Sind Sie bereits als AEO-C qualifiziert? Dann haben Sie einen echten Vorteil. Die Antrags-voraussetzungen werden dann für den AEO (VAT) (Zertifizierten Steuerpflichtigen) als erfüllt angesehen!

Es lohnt sich für Unternehmen also in doppelter Hinsicht, den „AEO“ zeitnah in Angriff zu nehmen, um möglichst übergangslos den Status des Zertifizierten Steuerpflichtigen nutzen zu können.

Gerne unterstützen wir Sie dabei.

 

Mehr zum AEO

 

 

 

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