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Aktuelles vom Luftfahrt-Bundesamt

Das Luftfahrt-Bundesamt weist aktuell nochmals auf die an den Luftsicherheitsbeauftragten (LSB) und dessen Stellvertreter gerichteten Anforderungen hin.

Demnach ist der LSB "für die Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung von Sicherheits-bestimmungen in der jeweiligen Betriebsstätte verantwortlich. Seine Weisungsbefugnisse und Verantwortungsbereiche sind im bekannte Versender-Sicherheitsprogramm, Kapitel "4.1.2 Verantwortlichkeiten im Unternehmen", aufgelistet. Alle darüber hinaus gehenden Tätigkeiten ziehen eine entsprechende Schulung für den Sicherheitsbeauftragten nach sich."
Konkret bedeutet dies, dass bei der eigenverantwortlichen Durchführung von Sicherheitskontrollen der LSB neben einer 35 Std.-Schulung zusätzlich auch eine sogenannte 4 Std.-Schulung bzw. ab 01.02.2014 eine 7 Std.-Schulung nach 11.2.3.9 der VO (EU) 185/2010 benötigt.


Den Begriff "Sicherheitskontrollen definiert das LBA in diesem Zusammenhang wie folgt:
Der Begriff Sicherheitskontrollen bezeichnet nach Artikel 3 Nr. 9 VO (EG) Nr. 300/2008 „Die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann“ und stellt keine Kontrolle, wie Röntgen, nach Punkt 6.2 der VO (EU) Nr. 185/2010 dar. Die von einem bekannten Versender angewendeten Sicherheitskontrollen ergeben sich aus Punkt 6.4.2.1 und Punkt 6.6.1.1 a)-d) der VO (EU) Nr. 185/2010. Hiernach führen folgende Personengruppen Sicherheitskontrollen bei einem bekannten Versender durch:

 

  • Personen, welche überprüfen ob Mitarbeiter entsprechend geschult und zuverlässig sind
  • Personen, welche nicht geschulte und zuverlässige Personen begleiten und dafür Sorge tragen, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat
  • Personen, welche den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweisen, wenn Luftfracht unsicher versendet wird
  • Personen, welche prozessbedingt den Zugang zum Sicherheitsbereich steuern
  • Personen, welche u.a. bei Fehlen von baulichen Mitteln die Gewährleistung dafür übernehmen, dass die identifizierbare Luftfracht vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist
  • Personen, welche identifizierte Luftfracht verpacken
  • Personen, welche für die vorschriftsmäßige Sicherung des Frachtraumes und die vorschriftsmäßige Durchführung des Transports von sicherer Luftfracht mit einem eigenen Fahrzeug verantwortlich sind
  • Personen, welche für die Unterzeichnung, Einhaltung und Aufbewahrung der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E verantwortlich sind.

Treffen eine oder mehrere dieser Tätigkeiten auf den LSB zu, so ist die vorbeschriebene Schulungsmaßnahme nach Kapitel 11.2.3.9 zwingend erforderlich.

 
Quelle: LBA, Braunschweig

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