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Die Neubewertung Ihrer Bewilligung

Zollberatung, Bewilligungen

Die sechs wichtigsten Fragen rund um die Überprüfung

Kürzlich informierten die Zollämter darüber, dass Bewilligungen - wie z.B. der „Zugelassene Ausführer (ZA)“ - durch die Zollbehörde neu bewertet werden. Zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.12.2017 werden alle „Zugelassenen Ausführer“ (ZA) ausnahmslos vom Hauptzollamt kontaktiert.

 

Die wichtigsten Fragen zur Neubewertung Ihrer Bewilligungen haben wir für Sie zusammengestellt:

 

1) Warum bewertet der Zoll die Bewilligungen neu?

Mit In-Kraft-Treten des Unionszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 sind die Bewilligungsvoraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst worden. Aus diesem Grund ist die Zollverwaltung verpflichtet, sämtliche vor dem 1. Mai 2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen bis zum 1. Mai 2019 neu zu bewerten. Inhalt der Neubewertung ist die Prüfung, ob diese Bewilligungen den Bewilligungskriterien des UZK entsprechen. Aus dem „ZA“ wird die Bewilligung „Vereinfachung zur Ausfuhr“.

 

2) Was würde der Widerruf einer ZA-Bewilligung in der Praxis bedeuten?

Exporte müssten grundsätzlich beim für Sie zuständigen Binnenzollamt gestellt (vorgezeigt) werden. Das bedeutet auf jeden Fall ein erhöhter Zeitaufwand, der einkalkuliert werden muss. Darüber hinaus müssen Sie die jeweiligen behördlichen Öffnungszeiten beachten und einhalten.

 

3) Was verlangt die Zollbehörde für eine Neuerteilung dieser Bewilligungen?

Der Zoll prüft, ob in Ihrem Unternehmen die „AEO-Kriterien“ erfüllt werden.
Das sind vor allem:

  • Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften
    (z.B. korrekte Ausfuhrabwicklung)
  • Praktische oder berufliche Befähigung der Mitarbeiter
    (mind. 3 Jahre Erfahrung im Zollbereich
  • Angaben zu Buchführung und Logistiksystemen
  • Zahlungsfähigkeit


Wer schon AEO ist, hat Glück. Hier verlangt die Zollbehörde nur den „Ergänzenden Fragebogen“ auszufüllen. Die Neubewertung wird zügig erledigt werden.

 

4) Was ist der AEO (Authorized Economic Operator)?

Die europäische Antwort auf die US-amerikanische, allererste Sicherheitsinitiative nach den Anschlägen vom 11. September, das „CTPAT“ (Customs trade partnership against terrorism) – Die Sicherung der Lieferkette vom Hersteller bis zum Endverbraucher, aber auch die manipulationsfreie Lagerung von Waren.

 

Der Status eines „AEO“ findet weltweit eine immer größere Anerkennung. Oft gehört der AEO schon heute zu den häufigen Kundenanforderungen.


Die Zollbehörde erteilt die Bewilligung zum AEO und erhebt in einem „Fragenkatalog zur Selbstbewertung“ allgemeine Fragen zum Unternehmen sowie Fragen zu Zollbelangen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

 

Die Formen des AEO:

  • AEO „C“: Für die Vereinfachungen bei der Zollabwicklung
  • AEO „S“: Für die Sicherheitsanforderungen im weltweiten Handel
  • AEO „K“ (*NEU*): Die „kombinierte Bewilligung“ aus C + S.
    Er ersetzt den bisherigen AEO „F“(full).

 

5) Kommt der Zoll in Ihr Haus? Wird von der Zollbehörde ein AEO-Audit durchgeführt?

Ja. Die Besichtigung des Lagers ist dabei vorgesehen. Auch Fragen z.B. zur IT oder dem Buchhaltungspfad können gestellt werden.

 

6) Wie lange dauert eine Prüfung von Seiten der Behörde?

Das Hauptzollamt hat 30 Tage Zeit, um die Entgegennahme des Antrags zu bestätigen. Danach beginnt der Zeitraum, den der zuständige Beamte/In für die Bearbeitung benötigt. Je besser der Fragenkatalog ausgearbeitet wurde und je weniger Rückfragen gestellt werden müssen, umso schneller geht die Bearbeitung voran.

 

Wir hoffen, die FAQs werden Ihnen weiterhelfen und wünschen Ihnen viel Erfolg für die Neubewertung Ihrer Bewilligungen!

Zollberatung

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Unsere Zoll- und AEO-Expertin, Frau Doris Paul, steht Ihnen gerne zur Verfügung.


Doris Paul
Tel:         0731-17681 20
Email:     d.paul@cost-expert.de

Der AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter)

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